Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 49 Verwaltungsvorschriften
Stand: 05.06.2021
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 49 SLV →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 837/23
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 840/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 841/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 842/23Zitiert von 2
- VG Koblenz, 10.04.2024 – 2 K 614/23.KOZitiert von 2
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 64.25Laufbahnaufstieg von Soldaten: Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Anforderungen an den Nachweis fehlender Mobilitätsbereitschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25
- BVerwG, 15.09.2025 – 1 W-VR 16.25Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
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